Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a) Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Unternehmen und Selbstständige ohne krank zu sein für ihren Verdienstausfall infolge notwendiger Kinderbetreuung unter folgenden Voraussetzungen, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:
- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
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Quelle: https://www.thueringen.de